Corona Sachverhalt: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Sonderseite mit aktuellen Regelungen (wird laufend aktualisiert)
Die aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Corona-Sachverhalt führen für Tarifbeschäftigte zu einer Reihe von Fragen. Die wichtigsten aktuellen Fragen und Antworten haben wir nachfolgend zusammengestellt. Beachten Sie bitte, dass der Sachverhalt dynamisch ist und täglich eventuelle Ergänzungen von Regelungen erfolgen können. Der VAB steht Ihnen auch telefonisch für Informationen zur Verfügung.
Wir werden laufend eingehende Informationen unter dieser Meldung aktualisieren und wichtige Dokumente einstellen.
Informationen mit laufenden Aktualisierungen:
BMI RS- vom 6. Mai 2022 KraftfahrerTV Bund/hier: Übergangsregelung zur Beendigung der coronabedingten übertariflichen Maßnahmen D 5-31005/26#10
Das BMI hat die übertarifliche Maßnahme zur übertariflichen Entgeltsicherung von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund als Übergangsmaßnahme noch bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. Damit wurde auch die Forderung des VAB, eine sinnvolle und angemessene Übergangszeit für die Kraftfahrer zu erzielen, umgesetzt. Zwar werden zukünftig veränderte Fahraufkommen zu erwarten sein, ein bisher eventuell in Rede stehendes damit einhergehendes abruptes Abfallen aus den Pauschalgruppen konnte nunmehr abgewendet werden. Auch Gespräche des VAB im BMVg waren vorausgegangen, das Ministerium hat ggü. dem BMI hier ebenfalls im Sinne der Kraftfahrer argumentiert.
Dienstrechtliche Hinweise zum Umgang mit den Folgen des Coronavirus (SARS-CoV-2/ COVID-19) 6. Änderung vom 15. Dezember 2021
BMI RS vom 23. Dezember 2021 KraftfahrerTV Bund/hier: Übergangsregelung zur Beendigung der coronabedingten übertariflichen Maßnahmen D 5-31005/26#10
Das BMI hat mit erneutem Rundschreiben D5-31005/26#10 vom 23. Dezember 2021 doch noch einer Verlängerung der übertariflichen Sicherung der Kraftfahrerpauschale zugestimmt und damit die aus Sicht des VAB getroffene "Fehlentscheidung" vom 10.12.2021 korrigiert. Die pandemiebedingten Auswirkungen und Ausfälle sind nach wie vor gegeben. Der VAB begrüßt diese Entscheidung. Der VAB hatte zuvor gemeinsam mit dem dbb auf eine Verlängerung im Jahr 2022 gedrängt.
BMI RS- vom 10. Dezember 2021 KraftfahrerTV Bund/hier: Übergangsregelung zur Beendigung der coronabedingten übertariflichen Maßnahmen D 5-31005/26#10
BMI RS vom 2. Juli 2021 D5-31001/7#45, D2-30106/28#4: Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19), hier: Anpassung der Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
BMI RS vom 8. Juni 2021 D5-31002/17#10: Regelungen zur Entgeltberechnung bei Freistellung/Arbeitsbefreiung von Tarifbeschäftigten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID 19) hier: Verlängerung der für den Tarifbereich geltenden Entgeltregelungen bis zum 31. Dezember 2021
BMVg Gz 11-08-01 vom 20. Mai 2021: Wahrnehmung von Impfterminen zur Immunisierung gegen SARS-CoV-2; hier: Ergänzende Regelungen zur Erfassung der Arbeitszeit im Geschäftsbereich des BMVg
BMVg Gz 11-08-01 vom 20. Mai 2021
BMI RS vom 05. Mai 2021: Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)/Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 im Beamten- und Tarifbereich
D2-30103/6#2; D5-31007/17#10
BMI RS vom 30. April 2021: Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19)
hier: Anpassung der Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgrund der Ausweitung des § 45 SGB V
RS BMI vom 6. April 2021: Erneut hat das BMI mit Rundschreiben D5-31005/26#10 vom 6. April 2021 auf Nachdruck des VAB und der Dachorganisation dbb beamtenbund und tarifunion einer Verlängerung der übertariflichen Sicherung der Kraftfahrerpauschale zugestimmt. Das ist notwendig, denn - anders als noch im Herbst des letzten Jahres gehofft - sind die pandemiebedingten Auswirkungen und Ausfälle nach wie vor gegeben.
BMI RS D5-31005/26#10 vom 6. April 2021
RS BMI vom 24. März 2021: Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheits-dienst vom 25. Oktober 2020 (TV Corona-Sonderprämie ÖGD)
RS BMI vom 25. Februar 2021: Erstattungsansprüche nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie § 57 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 ggf. i. V. m. Absatz 6 Infektionsschutzgesetz
22.01.2021 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19); Anpassung der Regelungen aufgrund der befristeten Ausweitung des § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) Aktenzeichen: D5-31001/7#42, D2-30106/28#4
21.12.2020 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19)hier: Anpassung der Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie der Akutpflege D5-31001/7#39, D2-30106/28#4
08.12.2020 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Regelungen zur Entgeltberechnung bei Freistellung/Arbeitsbefreiung von Tarifbeschäftigten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID 19) D5-31002/17#10
BMI Regelungen Entgelt v. 08. Dezember 2020
04.12.2020: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Überarbeitete Dienstrechtliche Hinweise zum Umgang mit den Folgen des Coronavirus (SARS-CoV-2/ COVID-19)
11.12.2020 Rundschreiben BMI: Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19)
hier: Anpassung der Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Rundschreiben des BMI vom 11.12.2020
12.11.2020 Kraftfahrer TV: Verlängerung übertarifliche Zuordnung einer Pauschalgruppe aufgrund Corona-Virus (COVID 19)
Die pauschalierten Kraftfahrer der Bundeswehr haben durch die COVID-19 Pandemie Lage teilweise erhebliche Verringerung der Fahrtzeiten erfahren. Diese Fahrtzeiten werden durch den Kraftfahrer-TV in Pauschalgruppen erfasst und bezahlt. Den durch diese Verringerung drohenden Einkommensverlusten konnte bisher durch den VAB entgegengewirkt werden. Dem VAB ist es gemeinsam mit dem dbb gelungen, für die pauschalierten Kraftfahrer eine weitergehende Verlängerung der übertarifliche Zuordnung einer Pauschalgruppe aufgrund Corona-Virus (COVID 19) zu erwirken. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat mit Rundschreiben vom 12. November 2020 seine entsprechende Zustimmung erteilt.
BMI RS vom 11. November 2020 Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) hier: Anpassung der Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen sowie zur Betreuung erkrankter Kinder
D5-31001/30#6, D2-30106/28#4
25.10.2020 TV Corona Sonderzahlung RS des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
RS BMI vom 25.10.2020 nebst TV Corona Sonderzahlung
24.07.2020: Aktualisierung der dienstrechtlichen Hinweise des BMI zum Umgang mit den Folgen des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19)
Dienstrechtliche Hinweise BMI 24.07.2020
29.05.2020: Mitarbeiterinformation durch Sts Hoofe:
Mit Informationsschreiben vom 29.05.2020 hat sich Staatssekretär im BMVg Hoofe an die Mitarbeiter gewandt und die schrittweise Rückkehr zum Präsenzbetrieb angekündigt. Die konkreten Schritte werden weiteren Ausarbeitungen vorbehalten.
Mitarbeiterinformation Sts Hoofe
06.05.2020 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr: IMMER RELEVANT
dbb tacheles 5-2020: U.a. mit Berichten von Beschäftigten aus systemrelevanten Bereichen, u.a. im Bereich der Verpflegung Bundeswehr (Interviews siehe tacheles 5-2020 Seiten 4 bis 7)
23.04.2020: BMI erlässt Regelungen zur Entgeltberechnung bei Freistellung/Arbeitsbefreiung von Tarifbeschäftigten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID 19) (Aktenzeichen: D5-31002/17#10)
Der VAB hatte bezüglich einiger sich aufgrund der Covid-19 Pandemie ergebenden Problemsachverhalte bereits zu Beginn der Pandemielage mit dem dbb den Kontakt mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gesucht. Nunmehr sind nachfolgende Klarstellungen durch das BMI erfolgt, um bestehende Zweifelsfälle vor vorneherein zu vermeiden:
1. Arbeitsfreistellungen: Sofern sich Arbeitgeber entscheiden, Beschäftigte wegen der Bewältigung der Corona-Pandemie einseitig freizustellen (z. B. aus Vorsorgegründen), erfolgt für die Dauer der Freistellung die Zahlung des Entgelts in entsprechender Anwendung des § 21 TVöD (§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug).
2. Im Falle einer behördlichen angeordneten Quarantäne nach § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. einem Tätigkeitsverbot nach §§ 31, 42 IfSG erhalten Tarifbeschäftigte eine Entschädigung in Geld, sofern ihnen durch die Maßnahme ein Verdienstausfall entsteht (§ 56 Abs. 1 IfSG). Der Anspruch besteht grundsätzlich gegenüber der zuständigen Behörde. Für die ersten sechs Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auftragsweise auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Zur Verwaltungsvereinfachung wird die auftragsweise zu zahlende Verdienstausfallentschädigung in entsprechender Anwendung des § 21 TVöD berechnet. Die entsprechende Anwendung der Tarifnorm gilt sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettoentgelts.
3. Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund gelten folgende spezifische Regelungen: Sie bleiben auch im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 der Pauschalgruppe zugeordnet, der sie nach § 5 KraftfahrerTV Bund im ersten Kalenderhalbjahr 2020 zugeordnet waren, und zwar unabhängig von der im ersten Kalenderhalbjahr 2020 geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit; § 4 Abs. 2 Satz 1 Kraftfahrer TV Bund. Die Grundsätze und die Verpflichtung zur Ermittlung der Monatsarbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund werden dadurch nicht berührt.
4. Freistellungen oder Arbeitsbefreiungen, die im Zusammenhang mit dem COVID-19 gewährt werden, werden hinsichtlich der Stufenlaufzeit wie Zeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TVöD behandelt.
Die vorstehenden Regelungen sind befristet bis einschließlich zum 31. Dezember 2020.
22.04.2020 Bundesregierung: Corona-Sonderregelungen zum Elterngeld
Die Regelungen für das Elterngeld werden zeitlich befristet angepasst, damit Eltern, die aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen Einkommenseinbußen erleiden, keine Nachteile haben. Das hat das Kabinett dies im Umlaufverfahren beschlossen.
Ziel ist es, die Situation von Eltern aufzufangen, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug anlässlich der Corona-Pandemie nicht mehr einhalten können. Die Elterngeldregelungen sollen für betroffene Familien zeitlich befristet angepasst werden, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können.
Infos der Bundesregierung zum Corona-Elterngeld
16.04.2020 Arbeitsschutz und COVID 19
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020:
Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu heute gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitsschutz und COVID 19
10.04.2020: Arbeitsbefreiung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen Schließung von Betreuungseinrichtungen
Aufgrund der pandemiebedingten flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen hatte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 16. März 2020 die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung befristet bis zum 9. April 2020 ermöglicht. Diese Regelungen wurden nunmehr inhaltlich und zeitlich weiterreichend ergänzt.
Zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung der Betreuungseinrichtungen von Kindern und Schulen und zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger bei Schließung der Pflegeeinrichtung gilt ab dem 10.04.2020 folgendes:
Zum Zwecke der Kinderbetreuung kann ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 20 Arbeitstagen (Basis Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bewilligt werden.
- Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagespflegestelle, Eltern-Kind-Initiative oder Schule
- betreuende Kinder unter zwölf Jahre alt, behindert oder auf Hilfe angewiesen.
- keine alternative Betreuung des Kindes beziehungsweise der Kinder möglich.
Das BMVg hat darüber hinaus noch weitreichendere Möglichkeiten der Freistellungen unter Fortzahlung des Entgeltes erlassen und den personalführenden Stellen damit eine noch weitreichendere Handhabung ermöglicht.
09.04.2020: Die Referate des BMVg P II 5, P II 6 und P II 7 haben eine zeitlich und inhaltliche Konkretisierung der Weisung Nr. 3 vom 16.03.2020 zur Freistellung von der Arbeitsleistung herausgegeben:
(Auszug:)
Statusübergreifende Handreichung zum Verfahren für Beschäftigte, die freigestellt sind und sich zur Dienst- und Arbeitsleistung bereithalten
BEZUG 1. Weisung Nr. 3 zum Erhalt der Führungsfähigkeit des BMVg und der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Falle einer COVID-19 Lageverschärfung, Az 12-03-00, vom 16. März 2020
BEZUG 2. Dienstrechtliche Hinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Umgang mit dem Coronavirus vom 12. März 2020 (Anlage G zu Bezug 1)
Gz P II 5 -16-02-05/-13 P II 50004; P II 6 -17-02-13 (139/20); P II 7 – 18-10-00
Mit Weisung Nr. 3 vom 16. März 2020 (Bezug 1) wurde in Ziffer 3a festgelegt, dass die dezentralen militärischen und zivilen Dienststellen auf der Grundlage ressortübergreifend abgestimmter Vorgaben eigene Maßnahmen umsetzen.....
......In jedem Fall ist dem Schutz- und Fürsorgedanken im Rahmen des Ermessens und der dienstrechtlichen Verantwortung ausserhalb der zwingenden Erfordernisse des Dienstbetriebes Vorrang einzuräumen.
Nach Ziffer 4 bleiben die Dienstrechtlichen Hinweise des BMI vom 12. März 2020 zum Umgang mit dem Coronavirus (Bezug 2) davon unberührt. Gleichzeitig werden sie auch für Soldatinnen und Soldaten für anwendbar erklärt.
Das BMI hat mit Bezug 2 für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nr. 7 Folgendes geregelt:
„Sollte die Dienststelle die Beschäftigten, die arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, ohne eine behördliche Anordnung aus Gründen der Vorsorge zum Schutz nach Hause schicken (freistellen), behalten diese ihren Besoldungs- bzw. Vergütungsanspruch.
Insbesondere sollten auch die Möglichkeiten mobilen Arbeitens in Betracht gezogen werden.“
Es wird empfohlen, folgende Hinweise zu beachten:
Aus dem Gedanken des Schutzes und der Vorsorge können Beschäftigte freigestellt werden. Hierzu gibt es keine ressortübergreifenden Vorgaben. Die Entscheidung erfolgt dezentral und muss jeweils nach einer Güterabwägung zwischen Schutz und Vorsorge einerseits sowie dienstlichen Notwendigkeiten andererseits erfolgen.
Die Rechtsfolgen dieser Maßnahmen sind jedoch einheitlich:
Wenn der Dienstherr/ Arbeitgeber Bund freiwillig auf eine angebotene Arbeitsleistung verzichtet, so behalten die Beschäftigten ihren Anspruch auf Besoldung/Gehalt. Insbesondere ist es in diesen Fällen rechtlich nicht zulässig, einen vorherigen Abbau von Zeitguthaben oder eine Urlaubsnahme zu verlangen. Unabhängig davon können die Beschäftigten selbst und freiwillig Urlaub oder Freizeitausgleich beantragen.
Die Beschäftigten befinden sich während der Freistellung nicht im Urlaub, sondern können jederzeit wieder zur Dienst-, Arbeitsaufnahme gebeten werden.
Beschäftigte, die sich aktuell auf Veranlassung des Dienstherrn oder Arbeitgebers zur Wiederaufnahme des Dienstes oder der Arbeit außerhalb ihrer Dienststelle bereithalten, sollten bis auf Weiteres nur dann in den Präsenzdienst zurückkehren, wenn hierdurch keine signifikante personelle Verdichtung verbunden ist. Auf die Rückkehr von Beschäftigten, die einer medizinischen Risikogruppe angehören, sollte einstweilen gänzlich verzichtet werden.
Die unmittelbaren Vorgesetzten sollten den engen Kontakt zu den sich bereithaltenden Beschäftigten aufrechterhalten und – gegebenenfalls unter Einbindung dieser – regelmäßig prüfen, ob und wie eine Wiedereinbeziehung in den Dienst- oder Arbeitsprozess erfolgen kann.
03.04.2020: dbb tacheles zu COVID-19 Pandemie und Tarifgeschehen
01.04.2020 Anpassung der Anwendung des BRKG infolge der COVID-19-Pandemie; Bundesreisekostengesetz (BRKG), § 5 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 (Gz IUD II 2 – 21-60-00)
Im Zuge der aktuellen COVID-19-Pandemie sind Dienstreisen zur Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken. Der gesteigerten Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln sollte bei Dienstreisen, wo immer möglich durch die Nutzung von Dienst-, bzw. Privat-Kfz begegnet werden. Staatssekretär Hoofe hat deshalb entschieden, das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung von Privat-Kfz ab dem 1. April 2020 bis auf Widerruf anzuerkennen. Damit wird für die Dauer der COVID-19-Pandemie mit Blick auf den bestmöglichen Gesundheitsschutz der Dienstreisenden dienstherrn-, bzw. arbeitgeberseitig ein zusätzlicher Anreiz und verbesserter Ausgleich für die Nutzung von Privat-Kfz bei der Durchführung von zwingend erforderlichen Dienstreisen geschaffen.
Damit werden die bestehenden Regelungen sehr erleichtert.
01.04.2020 Handlungsempfehlung des BMVg zur Stornierung und Rücknahme bereits genehmigten Erholungsurlaubs (Gz 16-02-05/13 P II 6-17-02-29; P II 6 -17-02-29 (170/20); P II 7-18-20-50)
Die Stornierung bzw. Rücknahme bereits genehmigten Erholungsurlaubes ist nur in Ausnahmefällen (Härtefällen) nach Ermessen der Dienststelle zu gewähren. Diese Regelung gilt für alle Statusgruppen. Die Regelung entspricht regulären arbeitsrechtlichen Grundsätzen.
27.03.2020 Sonderurlaub bei Mitarbeit in Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes
Das BMVg informiert im Zusammenhang mit der Corona Pandemie-Lage über vereinfachte Regularien zur Beantragung von Sonderurlaub bei Mitarbeit in Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes.
Quelle: BMVg P II 5 – Az 16-02-05/-13 PII 50004; BMVg P II 6 – Az 17-02-30 (116/20);
BMVg P II 7 – Az 18-20-51 vom 27. März 2020
24.03.2020 Auszug dbb Info zum Thema Tarifverhandlungen im Jahre 2020
"Da sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht seriös planen lässt, wann und in welcher Form Tarifverhandlungen wieder möglich sein werden, werden sich die eingangs genannten Sozialpartner am 29. April 2020 erneut treffen, um dann eventuell zu entscheiden, wann und in welcher Weise anstehende Tarifverhandlungen geführt werden sollen. Der für den 29. April 2020 geplante Termin für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes fällt aus.
Ferner schlagen dbb und ver.di eine Clearingstelle beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor, die sich mit offenen Themen befasst, die für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit der Corona-Krise entstehen. Die VKA kann sich grundsätzlich vorstellen, sich dieser Initiative anzuschließen. Zielführend wäre es, wenn sich neben der VKA auch die anderen öffentlichen Arbeitgeber dieser Initiative anschließen würden. Dafür werden wir jetzt nachdrücklich werben.
Über den Fortgang dieser schwierigen Beratungen zu einer Tarifpolitik für die öffentlich Beschäftigten, deren wichtige und oftmals tapfer zu nennende Arbeit einen riesigen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise leistet, werden wir zeitnah berichten. Zu möglichen individualrechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Krise halten wir unter www.dbb.de/corona-informationen-tarifbeschaeftigte.html Informationen bereit."
24.03.2020: Kraftfahrertarifvertrag:
Im Bereich der pauschalierten Kraftfahrer sind aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation die meisten Fahrten zurzeit gestrichen worden. Dadurch besteht für pauschalierte Kraftfahrer aufgrund der üblichen Regelungen des Kraftfahrertarifvertrages das Risiko die bestehenden Pauschalgruppen zu verlieren und dadurch nicht unerhebliche Einkommenseinbußen zu erleiden. Der VAB und die tarifliche Spitzenorganisation dbb haben die Sorgen der Beschäftigten erkannt und das Problem in den Focus gestellt.
Im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) werden aktuell Regelungen geprüft, damit finanzielle Benachteiligungen der Kraftfahrer/innen im Bundesdienst möglichst zu vermieden werden. Der VAB setzt sich in diesem Thema ein und geht - wie auch in anderen Bereichen - von einer leistungssichernden und konstruktiven Lösung aus. Der VAB wird diese Entwicklung weiterverfolgen und darüber informieren.
20.03.2020 Verfügung des BMVg
Betreff: Ausweisen mittels Dienst- und Truppenausweis im Falle möglicher Ausgangsbeschränkungen
Für den Fall der Anordnung möglicher Ausgangsbeschränkungen ist es nach Abstimmung in der Staatssekretärsrunde am 20.03.2020 und nach Absprache mit dem BMI auf Staatssekretärsebene für den Weg vom Wohnort zum Dienstort und umgekehrt sowie für Dienstwege im Falle einer Kontrolle nicht erforderlich, einen gesonderten Passierschein vorzulegen. Die Vorlage des Dienst- oder Truppenausweises ist zunächst ausreichend.
20.03.2020 vorübergehende Sonderregelung für Trennungsgeldempfänger
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Bewältigung COVID-19-Pandemie hat das KompZ TM Bw zur Vermeidung von finanziellen Härten für Trennungsgeldberechtigte nach § 3 TG, vorübergehend vereinfachte Verfahrensregeln zur Zahlung freigegeben.
17.03.2020 Generalinspekteur : Lage zu COVID-19
Tagesbefehl des Generalinspekteurs
BMI Regelungen vom 16.03.2020:
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie für die Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung festgelegt. Der VAB und der dbb begrüßen die Maßnahmen.
Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten des Bundes kann nun unter den folgenden Voraussetzungen für die Kinderbetreuung zeitlich befristet (bis einschließlich 9. April 2020) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge (Beamtinnen und Beamte) beziehungsweise Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (Tarifbeschäftigte) von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen gewährt werden:
- Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“.
- Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
- Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
- Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.
Die jeweiligen Dienststellen hätten innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden, heißt es dazu vom BMI.
Grundlage der Regelungen sind § 22 Absatz 2 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) beziehungsweise bei Tarifbeschäftigten § 21 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Das BMI weist zudem darauf hin, dass in besonderen Härtefällen auch mehr als zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge / des Entgelts gewährt werden könnten. Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens seien jedoch grundsätzlich vorrangig zu nutzen.
16.03.2020 Erlass BMI Sonderurlaub
Hinweise des dbb werden hier fortlaufend aktualisiert:
Unter dem 12.03.2020 hatte das BMI erste Hinweise erteilt: