Entgelttabellen 2020/2021 zum TVöD und TVAöD und Taschenentgelttabellen
TVöD Bund ab 2025
Taschenentgelttabelle 2025/2026
Taschenentgelttabelle 2023/2024
Lohnzuschläge
Erschwerniszuschläge (§ 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD i. V. m. Niederschriftserklärung Nr. 17 b zu § 19 Absatz 5 Satz 2)
Bei der Einführung des TVöD wurde vereinbart, dass die früheren tarifvertraglichen Regelungen des Bundes über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fortgelten, § 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD. Da ein solcher Tarifvertrag bisher nicht vereinbart wurde, sind die in den Nrn. 19 bis 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge über Erschwerniszuschläge weiterhin maßgeblich. Die persönlichen Geltungsbereiche ergeben sich aus den Vorbemerkungen Nrn. 2 und 3 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B und dem Anhang zu den Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B.
Dynamische Erschwerniszuschläge: Die fortgeltenden Tarifverträge nach den Nrn. 21 bis 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B sehen eine Erhöhung der Zuschläge vor. Sobald sich die Entgelte allgemein insgesamt um mindestens 12 Prozent erhöhen, werden auch die Erschwerniszuschläge um jeweils 12 Prozent erhöht (vgl. § 5 LohnzuschlagsTV). Dies betrifft die folgenden Tarifverträge:
• Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV) vom 9. Mai 1969,
• Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September 1973.
• Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O und über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Lohnzuschläge-O-Bund) vom 8. Mai 1991.
In der zurückliegenden Tarifrunde 2023 wurde diese 12-Prozent-Grenze überschritten. Es verblieb ein überschießender Vomhundertsatz („Rest“) in Höhe von 7,19 Prozent. Entsprechend der Niederschriftserklärung Nr. 17 b zu § 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD betragen die für die Erhöhung der Zuschläge maßgeblichen Prozentsätze ab dem 1. April 2025 3,0 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 weitere 2,8 Prozent. Damit wird die 12-Prozent-Grenze mit der zweiten Erhöhung erneut überschritten. Die ab dem 1. Mai 2026 maßgeblichen Beträge ergeben sich aus der diesem Rundschreiben beigefügten Anlage 4. Der überschießende Vomhundertsatz („Rest“), der für die Ermittlung der nächsten 12 Prozent maßgeblich ist, beträgt für die Zeit nach dem 1. Mai 2026 0,99 Prozent.
Der VAB wird deshalb eine aktualisierte Broschüre Lohnzuschläge nach Mai 2026 herausgeben.
Tarifvertrag mit Lohnzuschlägen
VAB-Taschenentgelttabelle EK 2018 Entgelttabelle TVöD Bund, Auszubildende und Jahressonderzahlungen
Tarifgebiet West/Ost ab 01.03.2018
Pauschallöhne Kraftfahrer Bund EK 2018
Interaktive Tabellen TVöD Bund EK 2018 - Stundenentgelte/Zeitzuschläge/Überstunden (dbb.de)
Vorläufige Entgelttabellen 2016/2017 zum TVöD und TVAöD
Interaktive Tabellen TVöD Bund 2016/2017 - Stundenentgelte/Zeitzuschläge/Überstunden (dbb.de)
Vorläufige Entgelttabellen 2014/2015 zum TVöD und TVAöD
Übersicht (dbb.de)
Infos zum TV EntgO
Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Oktober 2014
Ausarbeitung zur neuen Entgeltordnung Bund
Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (Stand: 5. September 2013)