Unterstützung bei Arbeitskampfmaßnahmen

Mitunter reichen Verhandlungen allein nicht aus. Tarifverhandlungen ohne die potentielle Möglichkeit des Streiks würden die Gewerkschaften und die Arbeitnehmer in die Rolle bloßer Bittsteller drängen. Das Streikrecht stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für Tarifverhandlungen dar.

Ein Streik liegt vor, wenn eine größere Zahl von Arbeitnehmern die Arbeit planmäßig und gemeinsam einstellt, um für sich oder andere eine Verbesserung der Lohn-, Gehalts- oder Arbeitsbedingungen zu erreichen.

Das Streikrecht ist eine der Grundfreiheiten der Demokratie. Es ist durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz und Rechtsprechung garantiert, BAG v. 12.09.84 – 1 AZR 342/83; BAG v. 30.08.1994 – 1 AZR 765/93. Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, sich an einem gewerkschaftlichen und rechtmäßigen Streik zu beteiligen. Das gilt auch für Auszubildende. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Arbeitnehmer wegen ihrer Beteiligung an Streiks eine Abmahnung oder andere Maßregelungen zu erteilen.

Mitglieder des VAB erhalten beim Streik eine finanzielle Unterstützung, so dass die berechtigten Forderungen auch nachhaltig verfolgt werden können.

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