27. Juli 2021

Hochwasserbetroffene in der Bundeswehr

Arbeitsbefreiungen und Sonderurlaub

Das BMVg hat durch Erweiterungen gemäß dem erweiterten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Juli 2021 bezüglich des "Sonderurlaubs für vom Hochwasser betroffene Bundeswehrbeschäftigte“ folgende Ergänzung erlassen:

...Im Rahmen einer neuen Härtefallregelung für die Anwendungsfälle der Freistellung zur Sicherung des unmittelbar durch Hochwasser bedrohen Eigentums ist das BMI in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Tarifbeschäftigten in ganz besonderen Ausnahmefällen im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von weiteren bis zu 15 Arbeitstagen gewährt werden kann (insgesamt 20 Arbeitstage).

...

Die Dienststellen entscheiden eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem des individuellen Arbeitszeitmodells, im Einzelfall über die Anzahl der zu bewilligenden Tage.

Zudem wird auf die Möglichkeit zur Gewährung von kurzfristiger Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt nach § 29 Absatz 3 Satz 2 TVöD mit maximal zwei Wochen sowie bei längeren Freistellungerfordernissen nach § 28 TVöD (unbezahlter Urlaub) hingewiesen.

RS BMI vom 21.07.2021

Runderlass BMVg vom 21.07.2021

 

Für Beamte besteht die Möglichkeit zur Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 22 Absatz 1 SUrlV.