04. November 2019

VAB Info

Teilweise ein Erfolg – übertarifliche Regelungen im Sozialdienst der Bundeswehr

Mit Rundschreiben BMI vom 31. Oktober 2019 Az D5-31003/1#5 zur übertariflichen Einführung der Entgeltgruppe 9c und zur Erhöhung der Zulage im Sozial- und Erziehungsdienst Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund, wurde ein Schritt in die richtige Richtung zur angemessenen Vergütung der Tarifbeschäftigten im Sozialdienst der Bundeswehr erreicht. Der VAB fordert jedoch weiterreichende Regelungen.

Zur Historie:

Der VAB hatte zunächst bereits Anfang des Jahres 2019 bemerkt, dass nach Anhebung der Beamtendienstposten im Sozialdienst der Bundeswehr auf A 12, eine entsprechende Nachvollziehung im Tarifbereich nicht erfolgte. Mit der Ausgabe vab aktuell 3-2019 haben wir im Frühjahr des Jahres darüber berichtet und eine Angleichung gefordert. Zu dieser Zeit führte auch der Bundesvorsitzende Herbert Schug mit dem Leiter der Abteilung P im BMVg, Herrn General von Heimendahl, über dieses Thema ein persönliches Gespräch und untermauerte seine Forderungen unmittelbar nachfolgend mit schriftlicher Eingabe. Es folgten weitere flankierende Gespräche, so dass auch der Hauptpersonalrat die vom VAB formulierten Forderungen nachdrücklich unterstützt hat. Das jetzt vom BMI erlassene Rundschreiben ist eine Reaktion auf diese Initiative des VAB.

Allerdings gehen die Forderungen des VAB über die nunmehr vom BMI erlassene übertarifliche Eingruppierung in EG 9c hinaus.

Die mit Datum vom 31.10.2019 ergangene übertarifliche Leistung durch das BMI ist grundsätzlich zu begrüßen, dennoch betrachtet der VAB diese nur als Zwischenschritt für eine weitreichendere Regelung, denn die Diskrepanz der unterschiedlichen Dotierungshöhe zwischen den Statusgruppen bleibt auch nach der jetzigen übertariflichen Regelung nach wie vor zu erheblich. Nach unserer Auffassung können Bewertungen von Beamtendienstposten trotz der Unterschiedlichkeiten der statusbedingten Entgelt-/Besoldungssysteme nicht gänzlich losgelöst von den zugrunde liegenden Tätigkeiten sein. Es lässt sich nach wie vor nicht erklären, weshalb die/der Tarifbeschäftigte nur eine EG 9c erhalten soll und der/die verbeamtete Kollege/-in eine A12.

 

Weitere Forderungen:

Der VAB wird in weiteren Gesprächen mit dem BMVg und über die Tarifkommissionen des VAB und des dbb versuchen, die notwendigen weiteren Angleichungen durchzusetzen. Auch der Klageweg wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen, um die oben benannten Differenzen aufzuklären.

Zu beachten ist, dass die Höhergruppierung in die EG 9c nur auf Antrag erfolgt. Die Frist zur Antragstellung läuft am 30. April 2020 ab. Um diesbezügliche eventuelle tarifliche Nachteile einer Höhergruppierung auszuschließen, steht der VAB gerne für Beratungen zur Verfügung.

Hier geht es zum Rundschreiben