16. März 2021

Trennungsgeld oder UKV

3+5 Regelung entfristet

Die Wahlmöglichkeit zwischen UKV und Trennungsgeld (so genannte 3 + 5 Regelung) war bisher für das militärische Personal unbefristet und für das Zivilpersonal befristet bis zum 31.12.2021 umgesetzt worden. Jetzt wurde auch für die Zivilbeschäftigten das Wahlrecht unbefristet geregelt.

 

Die 3 + 5 Regelung ermöglicht, dass bei Versetzungen nach dem 01.01.2019 Umzugskostenvergütung (UKV) zugesagt wird, diese jedoch erst nach drei Jahren wirksam wird. Wählt der Beschäftigte die Zusage der UKV, wird diese mit Eingang der Erklärung gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt, wird Trennungsgeld gezahlt. Wird die UKV nicht gewünscht, so wird auf Antrag für weitere 5 Jahre Trennungsgeld gewährt. Zunächst war diese 3+5 Regelung bis zum 31.12.2021 für die Zivilbeschäftigten befristet.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte am 03.07.2018 zwar die geforderte  besondere Versetzungshäufigkeit im Bereich des BMVg für die Soldaten unbefristet anerkannt, setzte aber eine weitere Prüfungsphase für die zivilen Beschäftigten durch und befristete diese Regelung für die zivilen Beschäftigten im Ressort des BMVg zunächst bis zum 31.12.2021.

Der Nachweis der Versetzungshäufigkeit wurde jetzt auch für die Zivilbeschäftigten der Bundeswehr anerkannt. Der VAB begrüßt diese Entscheidung, denn sie entspricht der Forderung des VAB. Gerade die Tarifbeschäftigten waren strukturbedingt in erhöhtem Maße von Versetzungen betroffen.